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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2016 - L 3 R 33/16   

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https://dejure.org/2016,13244
LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2016 - L 3 R 33/16 (https://dejure.org/2016,13244)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.03.2016 - L 3 R 33/16 (https://dejure.org/2016,13244)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. März 2016 - L 3 R 33/16 (https://dejure.org/2016,13244)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Heranziehung des Versicherungsprinzips bei der Berechnung einer Rente; Bestimmung der Höhe einer Rentenleistung nach der Höhe der erbrachten Vorleistung; Anrechnung von Ehegatteneinkommen im Bereich ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rente wegen Erwerbsminderung; Rentenhöhe unter Sozialhilfeniveau; Einkommen des Ehegatten

  • rechtsportal.de

    GG Art. 6
    Rente wegen Erwerbsminderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2016 - L 3 R 33/16
    Verfassungsrechtich geboten ist durch Art. 1 und den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft und in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen dafür schafft, einem mittellosen Bürger ein Existenzminimum durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 60 ff; BVerfGE 40, 121 ff).

    Es liegt in der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers, wenn er den Leistungen der Sozialhilfe den Vorzug gibt vor einem weiteren Ausbau abgeleiteter Ansprüche aus der Sozialversicherung (vgl. für die Waisenrente: BVerfGE 40, 121 ff; für die Witwerrente: BVerfGE 48, 346 ff).

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2016 - L 3 R 33/16
    Es liegt in der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers, wenn er den Leistungen der Sozialhilfe den Vorzug gibt vor einem weiteren Ausbau abgeleiteter Ansprüche aus der Sozialversicherung (vgl. für die Waisenrente: BVerfGE 40, 121 ff; für die Witwerrente: BVerfGE 48, 346 ff).
  • LSG Bayern, 19.08.2009 - L 13 R 434/09

    Rückwirkende Rentengewährung durch ausländischen Versicherungsträger - teilweise

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2016 - L 3 R 33/16
    Er hat aber nicht das Recht, dass das Existenzminimum allein durch die Altersrente gedeckt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2013, Az.: L 33 R 379/12; Bayrisches LSG Urteil vom 19.08.2009, Az.: L 13 R 434/09).
  • BVerwG, 05.03.1996 - 8 B 2.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang nach Verfahrensrüge

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2016 - L 3 R 33/16
    Die europäische Sozialcharta ist ein völkerrechtliches Vertragswerk, das keine unmittelbaren Rechte einzelner Bürger begründet und keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand nationaler Rechtsvorschriften nach sich zieht, sondern lediglich rechtspolitische Zielsetzungen zum Gegenstand hat, deren Umsetzung in nationales Recht sich die Vertragsstaaten vorbehalten haben (BVerwG Beschluss vom 05.03.1996 - 8 B 2/96 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2013 - L 33 R 379/12

    Rente wegen Erwerbsminderung - Existenzsicherung - Rentenabschlag

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2016 - L 3 R 33/16
    Er hat aber nicht das Recht, dass das Existenzminimum allein durch die Altersrente gedeckt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2013, Az.: L 33 R 379/12; Bayrisches LSG Urteil vom 19.08.2009, Az.: L 13 R 434/09).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2016 - L 3 R 33/16
    Verfassungsrechtich geboten ist durch Art. 1 und den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft und in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen dafür schafft, einem mittellosen Bürger ein Existenzminimum durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 60 ff; BVerfGE 40, 121 ff).
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